Klare Regeln, mehr Eigenverantwortung, strenge Konsequenzen
„Sozialhilfe ist Hilfe zur Selbsthilfe, kein Lebensmodell. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, bekommt sie – aber wir erwarten auch, dass Menschen aktiv an der Verbesserung ihrer Situation mitwirken. Wir unterstützen jene, die wollen, aber aus irgendwelchen Gründen nicht können. Wer könnte, aber nicht will, muss mit Konsequenzen rechnen.
Mit dem neuen Sozialhilfegesetz, das seit 1. Februar in Kraft ist, setzen wir auf zwei zentrale Säulen. Mit dem neuen Case-Management setzen wir auf zielgerichtete und maßgeschneiderte Unterstützung, mit den verschärften Sanktionen senden wir ein klares Signal an jene, die das System ausnutzen wollen. Ziel der Neuerungen war es, die Bezugsdauer zu verkürzen und das Vertrauen in den Sozialstaat zu stärken. Die Zahlen zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind.“
– Sozial-Landesrat Dr. Christian Dörfel
„Der konsequente Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zeigt auch schon in Hinblick auf die neuen Bestimmungen Wirkung. Beispielsweise wurde die reduzierte Sozialhilfe bei Erstantrag bzw. Wiedereinstieg durch das Landesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt. Ebenso findet im Case-Management eine enge Abstimmung zwischen Bezirksverwaltungsbehörden und den Trägern statt, sodass konkrete Schritte in den Arbeitsmarkt mit den Betroffenen umgesetzt werden können. “
– Leiterin der Abteilung Soziales des Landes OÖ, Mag.a Cornelia Altreiter-Windsteiger
Konsequenter Vollzug in der Sozialhilfe: Oberösterreich setzt auf klare Regeln und Pflichten
Seit dem 1. Februar 2026 gelten in Oberösterreich neue, strengere Regeln in der Sozialhilfe. Ziel der Neuerungen war es, die Bezugsdauer zu verkürzen und das Vertrauen in den Sozialstaat zu stärken. Das heißt: Eigenverantwortung und Mitwirkung verbindlich einzufordern und Sozialhilfe klar als zeitlich begrenzte Unterstützung in Notsituationen zu definieren. Der Grundsatz lautet: Wer Unterstützung erhält, ist verpflichtet, aktiv an der Verbesserung der eigenen Lebenssituation mitzuwirken. Sozialhilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein, kein dauerhaftes Versorgungsmodell.
Die zentralen Neuerungen im Überblick:
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Neues Sozialhilfegesetz zeigt Wirkung
Bereits in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes zeigen sich die angestrebten Effekte. Zwischen 1. Februar und 7. Juli 2025 bezogen insgesamt 7.660 Personen Sozialhilfe, im Vergleichszeitraum des heurigen Jahres waren es 7.279. Das entspricht einem Rückgang von rund 5 Prozent. Durchschnittlich beziehen rund 5.600 Personen Sozialhilfe. (Stichtag: jeweilig Monatsletzter)
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Deutlicher Rückgang bei arbeitsfähigen Beziehern
Ein zentrales Ziel der Reform war es, arbeitsfähige Bezieher von Sozialhilfe wieder stärker in den Arbeitsmarkt zu begleiten und damit die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu verringern. Die aktuellen Zahlen bestätigen diesen Kurs: Die Entwicklung bei den arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehern fällt deutlich aus. Deren Zahl sank im Vergleichszeitraum von 2.916 auf 2.693 Personen – ein Rückgang um rund 7,7 Prozent.
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Reduzierter Richtsatz beim Einstieg bewährt sich
Während bisher Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher grundsätzlich mit dem vollen Richtsatz in das System eingestiegen sind, ist dieser nun an die Bereitschaft geknüpft, die eigene Situation aktiv zu verbessern. Wer Sozialhilfe bezieht, muss glaubhaft nachweisen, dass er oder sie an der Verbesserung der eigenen Lebenssituation mitwirkt. Kann diese Mitwirkung nicht nachgewiesen werden, erfolgt der Einstieg zunächst mit 50 Prozent des Richtsatzes. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 7. Juli betraf diese Regelung 49 Personen.
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Konsequente Kürzungen stärken die Arbeitsmarktintegration
Die ersten Erfahrungen zeigen, dass das neue Sozialhilfegesetz auch bei den Leistungskürzungen die gewünschte Wirkung entfaltet. Insgesamt ist die Zahl der Kürzungen gegenüber dem Vorjahr von 482 auf 420 Fälle zurückgegangen.
| Kürzungsgrund | 1.2- 7.7. 2025 | 1.2- 7.7. 2026 |
| Mangelnde Bereitschaft zur Vermittlung am Arbeitsmarkt | 263 | 288 |
| unrechtmäßiger Bezug | 83 | 67 |
| Verletzung von Integrationspflichten | 121 | 64 |
| zweckwidrige Verwendung | 15 | 1 |
| Gesamtergebnis | 482 | 420 |
Rückgänge gibt es insbesondere bei unrechtmäßigem Leistungsbezug, der Verletzung von Integrationspflichten sowie der zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfeleistungen. Der Anstieg bei Kürzungen aufgrund einer mangelnden Bereitschaft zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist auf das neue Case-Management zurückzuführen. Gemeinsam mit den Betroffenen werden verbindliche Maßnahmen vereinbart, um bestehende Vermittlungshemmnisse abzubauen und den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Werden diese Maßnahmen nicht eingehalten, werden Leistungen gekürzt.
Landesverwaltungsgerichtshof bestätigt oberösterreichischen Weg
Auch der Landesverwaltungsgerichtshof bestätigt den oberösterreichischen Weg, der wie folgt in einem Erkenntnis festhält:
„Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Ein tragender Grundsatz des Sozialhilferechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Dieses bedeutet, dass die Bf bemüht sein muss, aus eigenem ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und dementsprechend normiert § 6 Abs. 4 Oö. SOHAG als Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe auch die Bereitschaft der hilfesuchenden Person, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.“
