Aktuelles.

Sozialhilfe: Mit neuem Case-Management zurück in den Arbeitsmarkt

Klare Schwerpunkte, mehr Verbindlichkeit und einheitliche Umsetzung

„Sozialhilfe ist Hilfe zur Selbsthilfe, kein Lebensmodell. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, bekommt sie – aber wir erwarten auch, dass Menschen aktiv an der Verbesserung ihrer Situation mitwirken. Wer nicht dazu bereit ist und das soziale Netz ausnutzen will, muss mit Konsequenzen rechnen. Mit dem neuen Case-Management schaffen wir dafür einheitliche Strukturen: Jeder arbeitsfähige Bezieher erhält einen verbindlichen Maßnahmenplan und wird gezielt auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt begleitet. Damit verbinden wir klare Erwartungen mit passgenauer Unterstützung und sorgen für Rechtssicherheit: Jeder weiß, was er zu tun hat.“

– Sozial-Landesrat Dr. Christian Dörfel

 

„Aus Sicht des AMS ist das Case-Management ein zentraler Baustein, um arbeitsfähige Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher systematisch und nachhaltig an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Durch die verbindliche Maßnahmenplanung, die frühzeitige Zuweisung und die klare Definition von Zuständigkeiten entsteht ein strukturierter Prozess, der eine gezielte arbeitsmarktpolitische Betreuung ermöglicht. Besonders wesentlich ist dabei die enge Verzahnung mit bestehenden Instrumenten des AMS – von Qualifizierungsangeboten über Beratungsleistungen bis hin zu arbeitsmarktintegrativen Maßnahmen wie sozialökonomische Betriebe.“

– Iris Schmidt MA, Landesgeschäftsführerin des AMS OÖ

 

Dichtes soziales Netz wirkt: Trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten sind Bezugszahlen konstant niedrig

Land, Städte und Gemeinden bieten in herausfordernden Situationen ein dichtes soziales Auffangnetz. Mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen und Angeboten – von der Sozialberatung über die Schuldnerhilfe bis hin zum Netzwerk Wohnungssicherung – unterstützt die öffentliche Hand gemeinsam mit zahlreichen Organisationen jene Menschen, die vorübergehend auf Hilfe angewiesen sind. Die Sozialhilfe bildet dabei die letzte Stufe dieses sozialen Sicherungssystems. Trotz herausfordernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bleibt die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe stabil niedrig.

Mit 1. Februar 2026 ist die Novelle des Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes in Kraft getreten, mit der zahlreiche Neuerungen umgesetzt wurden. Das Sozialressort des Landes Oberösterreich richtet seine Maßnahmen gezielt an arbeitsfähige Bezieherinnen und Bezieher – nicht an jene, denen eine aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, wie etwa Menschen mit Beeinträchtigung, Pensionistinnen und Pensionisten oder chronisch kranke Personen. Derzeit gelten etwa zwei Drittel der erwachsenen Bezieherinnen und Bezieher als arbeitsfähig. 55 Prozent der Bezieherinnen und Bezieher sind Österreicher, 25 Prozent Asylberechtigte.

 

Neues Case-Management – Klare Perspektiven durch Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt

Im Zuge des Sozialhilfe-Reformprozess wurde das Case-Management – eine individuelle Maßnahmenplanung, um seine Lage zu verbessern – gesetzlich fix verankert. Dabei geht es darum, den Bezieherinnen und Beziehern Perspektiven aufzuzeigen und konkrete Wege zurück in den Arbeitsmarkt zu eröffnen. Erwerbstätigkeit schafft Sinn, stärkt das Selbstvertrauen und bildet eine wesentliche Grundlage für gesellschaftliche Teilhabe. Für jene Personen, die diesen Schritt nicht eigenständig bewältigen können, werden gezielte Unterstützungsleistungen bereitgestellt.

Mit dem neuen Case-Management setzt das Sozialressort des Landes Oberösterreich verstärkt auf eine frühzeitige und strukturierte Begleitung. Gemeinsam mit den Betroffenen werden verbindliche und individuell abgestimmte Maßnahmenpläne erarbeitet, die darauf abzielen, bestehende Hürden für eine Arbeitsmarktintegration abzubauen und den Ausstieg aus der Sozialhilfe zu ermöglichen. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit zentralen Systempartnern wie dem AMS, der Schuldnerberatung, dem Netzwerk Wohnungssicherung sowie weiteren unterstützenden Einrichtungen. Die Betreuung erfolgt auf Zuweisung der Bezirksverwaltungsbehörden durch FAB, Hilfswerk und B7 (je nach regionaler Zuständigkeit). Im Zuge des neuen Case-Managements werden zudem die Personalressourcen um zwei Personaleinheiten aufgestockt.

Zentrale Eckpunkte des neuen Case-Managements:

·         Einheitliche Umsetzung: Klare Abläufe, Zuständigkeiten und Standards sorgen für eine landesweit einheitliche und effiziente Umsetzung des Case-Managements.

·         Früherer Beginn: Spätestens ab dem dritten Monat erfolgt eine verpflichtende Zuweisung, bei Bedarf bereits ab dem ersten Tag – insbesondere bei schwierigen Problemlagen, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen sind (Zum Beispiel: finanzielle Schwierigkeiten, Suchterkrankung und geringer Ausbildung)

·         Klare Schwerpunktsetzung: Fokus liegt auf arbeitsfähigen Vollbeziehern sowie auf Familien, um eine nachhaltige Rückführung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

·         Begrenzte Dauer: Die Betreuung ist zeitlich klar begrenzt (in der Regel sechs Monate, maximal neun Monate), um eine rasche Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

·         Höherer Druck: Das Case Management wurde gesetzlich als verpflichtender Bestandteil der Bemühungspflicht verankert. Bei fehlender Mitwirkung drohen Sanktionen und Leistungskürzungen.

 

 Vermittlung in den Arbeitsmarkt stärkt Familien und schafft Chancen für Kinder

Neben der Arbeitsfähigkeit der Bezieherinnen und Beziehern wird das familiäre Umfeld bei der Schwerpunktsetzung berücksichtigt. Jede erfolgreiche Vermittlung von erwachsenen Sozialhilfe-Beziehern in den Arbeitsmarkt eröffnet auch Kindern neue Chancen und verbessert langfristig deren Perspektiven. Statistisch gesehen, werden mit jeder erfolgten Vermittlung in den Arbeitsmarkt zwei Kinder aus der Sozialhilfe geholt. Während der Dauer des Sozialhilfe-Bezugs und im Fall allfälliger Kürzungen sieht das Sozialhilfe-Ausführungsgesetz umfassende Härtefallregelungen vor, um Kinder vor etwaigen negativen Auswirkungen zu schützen. Insbesondere zur Absicherung des Wohnbedarfs von Familien greifen diese Regelungen.

 

Empfindliche Kürzungen bei Nichteinhaltung des Maßnahmenplans

Die Einhaltung der im Case-Management individuell vereinbarten Maßnahmenplanung ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug der Sozialhilfe. Wird dieser Plan nicht eingehalten, sind klare Konsequenzen vorgesehen. Seit 1. Februar gelten folgende abgestufte Kürzungen bei Verstößen gegen die Bemühungspflicht:

  • Beim ersten Verstoß erfolgt ohne vorherige Ermahnung eine Kürzung der Leistungen um 30 %.
  • Bei einem zweiten Verstoß gegen den vereinbarten Maßnahmenplan wird die Leistung um 50 % reduziert.
  • Bei anhaltender mangelnder Mitwirkung kann die Sozialhilfe zur Gänze eingestellt werden.

Im Jahr 2025 wurde mit insgesamt 1.052 ausgesprochenen Kürzungen ein Höchststand erreicht. Besonders deutlich zeigt sich der Anstieg bei Kürzungen aufgrund mangelnder Vermittelbarkeit der Arbeitskraft sowie bei unrechtmäßigem Bezug bzw. zweckwidriger Verwendung der Sozialhilfe. Vor allem im Bereich der Arbeitskraft ist eine deutliche Steigerung zu verzeichnen: Die Zahl der Kürzungen stieg hier von 385 im Jahr zuvor auf 590 im Jahr 2025. Lediglich bei Verletzungen von Integrationspflichten wurde ein geringfügiger Rückgang registriert.

 

Verschränkung der Datenbanken für tagesaktuelle Informationen und Sanktionen

Um tagesaktuell überprüfen zu können, ob Sozialhilfebezieherinnen und Sozialhilfebezieher den im Case-Management vereinbarten Maßnahmen nachkommen, ist eine enge Vernetzung aller Systempartner erforderlich. Durch die Umsetzung einer Datenschnittstelle zwischen dem AMS, weiteren beteiligten Organisationen und den Bezirksverwaltungsbehörden können relevante Informationen künftig rasch und automatisiert abgerufen werden. Dadurch ist es möglich, Verstöße gegen vereinbarte Auflagen zeitnah zu erkennen und entsprechende Kürzungen effizient umzusetzen.

Neuerungen im Detail

  1. Einheitliche Umsetzung: Zur Sicherstellung einer effizienten und nachvollziehbaren Umsetzung wird das Case Management künftig nach klar definierten und landesweit einheitlichen Standards durchgeführt. Einheitliche Abläufe, klar geregelte Zuständigkeiten und verbindliche Rahmenbedingungen sorgen dafür, dass alle beteiligten Stellen – von den Sozialhilfebehörden bis zu den Partnerorganisationen – abgestimmt zusammenarbeiten. Damit wird eine gleichmäßige Qualität in der Betreuung und eine höhere Treffsicherheit der Maßnahmen gewährleistet.
  2. Früherer Beginn: Das Case Management setzt künftig deutlich früher an als bisher. Spätestens ab dem dritten Monat des Sozialhilfebezugs erfolgt eine verpflichtende Zuweisung. In Fällen, in denen bereits zu Beginn erkennbare Vermittlungshemmnisse oder mehrere Problemlagen vorliegen – etwa finanzielle Schwierigkeiten, Suchterkrankungen oder fehlende Qualifikationen – setzt die Unterstützung bereits ab dem ersten Tag ein. Ziel ist es, frühzeitig gegenzusteuern und eine Verfestigung von Problemlagen zu verhindern.
  3. Klare Schwerpunktsetzung: Der Fokus des Case Managements liegt klar auf arbeitsfähigen Vollbezieherinnen und -beziehern sowie auf Familien. Diese Zielgruppen stehen im Mittelpunkt, da hier die größten Chancen bestehen, durch gezielte Unterstützung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Insbesondere bei Familien soll durch die Arbeitsmarktintegration der Eltern auch die langfristige Perspektive der Kinder verbessert werden.
  4. Begrenzte Dauer: Die Betreuung im Rahmen des Case Managements ist zeitlich klar strukturiert und begrenzt. In der Regel beträgt die Dauer rund sechs Monate, maximal neun Monate. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine kurze Verlängerung möglich. Dieser klare zeitliche Rahmen soll sicherstellen, dass die Maßnahmen zielgerichtet und mit Nachdruck umgesetzt werden, um eine möglichst rasche Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
  5. Höherer Druck: Mit der Novelle wurde das Case Management verbindlich als Teil der Bemühungspflicht im Gesetz verankert. Für arbeitsfähige Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher ist die Teilnahme damit verpflichtend. Die aktive Mitwirkung – etwa das Einhalten von Terminen, die Teilnahme an vereinbarten Maßnahmen (Hilfe zur Arbeit, positive Absolvierung von Deutsch- und Qualifizierungskursen) und die Kooperation mit den zuständigen Stellen – ist Voraussetzung für den Leistungsbezug. Bei Verstößen, wie unentschuldigtem Fernbleiben oder Verweigerung der Zusammenarbeit, sind konsequente Sanktionen vorgesehen.

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