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Erste Zwischenbilanz zeigt: Sozialhilfe NEU wirkt

Klare Regeln, mehr Eigenverantwortung, strenge Konsequenzen

„Sozialhilfe ist Hilfe zur Selbsthilfe, kein Lebensmodell. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, bekommt sie – aber wir erwarten auch, dass Menschen aktiv an der Verbesserung ihrer Situation mitwirken. Wir unterstützen jene, die wollen, aber aus irgendwelchen Gründen nicht können. Wer könnte, aber nicht will, muss mit Konsequenzen rechnen.
Mit dem neuen Sozialhilfegesetz, das seit 1. Februar in Kraft ist, setzen wir auf zwei zentrale Säulen. Mit dem neuen Case-Management setzen wir auf zielgerichtete und maßgeschneiderte Unterstützung, mit den verschärften Sanktionen senden wir ein klares Signal an jene, die das System ausnutzen wollen. Ziel der Neuerungen war es, die Bezugsdauer zu verkürzen und das Vertrauen in den Sozialstaat zu stärken. Die Zahlen zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind.“

Sozial-Landesrat Dr. Christian Dörfel

 

„Der konsequente Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zeigt auch schon in Hinblick auf die neuen Bestimmungen Wirkung. Beispielsweise wurde die reduzierte Sozialhilfe bei Erstantrag bzw. Wiedereinstieg durch das Landesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt. Ebenso findet im Case-Management eine enge Abstimmung zwischen Bezirksverwaltungsbehörden und den Trägern statt, sodass konkrete Schritte in den Arbeitsmarkt mit den Betroffenen umgesetzt werden können. “

– Leiterin der Abteilung Soziales des Landes OÖ, Mag.a Cornelia Altreiter-Windsteiger

 

Konsequenter Vollzug in der Sozialhilfe: Oberösterreich setzt auf klare Regeln und Pflichten

Seit dem 1. Februar 2026 gelten in Oberösterreich neue, strengere Regeln in der Sozialhilfe. Ziel der Neuerungen war es, die Bezugsdauer zu verkürzen und das Vertrauen in den Sozialstaat zu stärken. Das heißt: Eigenverantwortung und Mitwirkung verbindlich einzufordern und Sozialhilfe klar als zeitlich begrenzte Unterstützung in Notsituationen zu definieren. Der Grundsatz lautet: Wer Unterstützung erhält, ist verpflichtet, aktiv an der Verbesserung der eigenen Lebenssituation mitzuwirken. Sozialhilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein, kein dauerhaftes Versorgungsmodell.

 

Die zentralen Neuerungen im Überblick:

  • Verpflichtende Maßnahmenplanung ab dem ersten Tag
    Bereits bei Antragstellung wird ein individueller Maßnahmenplan erstellt. Dieser kann unter anderem die Teilnahme an Deutschkursen, gesundheitliche Stabilisierung oder Schritte in den Arbeitsmarkt umfassen. Die Umsetzung ist verpflichtend und Teil der neuen Bemühungspflicht.
  • Verschärfte Sanktionen bei Pflichtverstößen
    Bei Verstößen gegen die Bemühungspflicht gelten zwei Sanktionsstufen: 30 Prozent und 50 Prozent Kürzung der Leistungen. Bei anhaltender Verweigerung der Mitwirkung kann die Sozialhilfe vollständig eingestellt werden.
  • Reduzierte Sozialhilfe bei Erstantrag oder Wiedereinstieg
    Um missbräuchliche Anträge zu verhindern, sind bereits bei der Antragstellung Bemühungen zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Spracherwerb glaubhaft zu machen. Gelingt dies nicht, werden zunächst nur 50 Prozent der Sozialhilfe ausbezahlt. Eine Aufstockung erfolgt erst bei nachgewiesener Mitwirkung, etwa durch Teilnahme an Integrations- oder Sprachmaßnahmen.
  • Stärkung der elterlichen Verantwortung
    Eine neue Zielbestimmung unterstreicht die Verantwortung der Eltern im Zusammenhang mit der Schul- und Kindergartenpflicht. Leistungen der Sozialhilfe sind zweckentsprechend für die Entwicklungs- und Bildungschancen der Kinder einzusetzen.
  • Verbesserter Datenaustausch mit AMS & Behörden
    Ein erweiterter und beschleunigter Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen ermöglicht frühere Hilfe, reduziert Missbrauch und steuert Integrationsmaßnahmen effizienter.

  

Neues Sozialhilfegesetz zeigt Wirkung

Bereits in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes zeigen sich die angestrebten Effekte. Zwischen 1. Februar und 7. Juli 2025 bezogen insgesamt 7.660 Personen Sozialhilfe, im Vergleichszeitraum des heurigen Jahres waren es 7.279. Das entspricht einem Rückgang von rund 5 Prozent. Durchschnittlich beziehen rund 5.600 Personen Sozialhilfe. (Stichtag: jeweilig Monatsletzter)

 

  • Deutlicher Rückgang bei arbeitsfähigen Beziehern

Ein zentrales Ziel der Reform war es, arbeitsfähige Bezieher von Sozialhilfe wieder stärker in den Arbeitsmarkt zu begleiten und damit die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu verringern. Die aktuellen Zahlen bestätigen diesen Kurs: Die Entwicklung bei den arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehern fällt deutlich aus. Deren Zahl sank im Vergleichszeitraum von 2.916 auf 2.693 Personen – ein Rückgang um rund 7,7 Prozent.

 

  • Reduzierter Richtsatz beim Einstieg bewährt sich

Während bisher Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher grundsätzlich mit dem vollen Richtsatz in das System eingestiegen sind, ist dieser nun an die Bereitschaft geknüpft, die eigene Situation aktiv zu verbessern. Wer Sozialhilfe bezieht, muss glaubhaft nachweisen, dass er oder sie an der Verbesserung der eigenen Lebenssituation mitwirkt. Kann diese Mitwirkung nicht nachgewiesen werden, erfolgt der Einstieg zunächst mit 50 Prozent des Richtsatzes. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 7. Juli betraf diese Regelung 49 Personen.

 

  • Konsequente Kürzungen stärken die Arbeitsmarktintegration

Die ersten Erfahrungen zeigen, dass das neue Sozialhilfegesetz auch bei den Leistungskürzungen die gewünschte Wirkung entfaltet. Insgesamt ist die Zahl der Kürzungen gegenüber dem Vorjahr von 482 auf 420 Fälle zurückgegangen.

Kürzungsgrund 1.2- 7.7. 2025 1.2- 7.7. 2026
Mangelnde Bereitschaft zur Vermittlung am Arbeitsmarkt 263 288
unrechtmäßiger Bezug 83 67
Verletzung von Integrationspflichten 121 64
zweckwidrige Verwendung 15 1
Gesamtergebnis 482 420

 

Rückgänge gibt es insbesondere bei unrechtmäßigem Leistungsbezug, der Verletzung von Integrationspflichten sowie der zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfeleistungen. Der Anstieg bei Kürzungen aufgrund einer mangelnden Bereitschaft zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist auf das neue Case-Management zurückzuführen. Gemeinsam mit den Betroffenen werden verbindliche Maßnahmen vereinbart, um bestehende Vermittlungshemmnisse abzubauen und den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Werden diese Maßnahmen nicht eingehalten, werden Leistungen gekürzt.

 

Landesverwaltungsgerichtshof bestätigt oberösterreichischen Weg

 Auch der Landesverwaltungsgerichtshof bestätigt den oberösterreichischen Weg, der wie folgt in einem Erkenntnis festhält:

 „Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Ein tragender Grundsatz des Sozialhilferechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Dieses bedeutet, dass die Bf bemüht sein muss, aus eigenem ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und dementsprechend normiert § 6 Abs. 4 Oö. SOHAG als Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe auch die Bereitschaft der hilfesuchenden Person, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.“

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